Neufassung der Satzung

“Förderverein Francisceum Zerbst/Anhalt” e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen “Förderverein Francisceum Zerbst/Anhalt” e.V.
Sitz des Vereins ist Zerbst/Anhalt.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Geschäftsjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Interessen und erstrebt keinen Gewinn. Er dient ausschließlich dem genannten gemeinnützigen Zweck.

  1. Zweck des Vereins ist:
    • Unterstützung bei der Restaurierung und Erhaltung der Gebäude und Anlagen des Francisceums als Denkmal mittelalterlicher Kultur und der Bildungsbestrebungen der Aufklärung
    • Hilfe bei der Ausgestaltung schulischer- und vereinsmäßiger Veranstaltungen
    • Unterstützung bei der Anschaffung von Geräten und sonstigem Schulbedarf
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Weiterhin darf der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Frist.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
    grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
    schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann weiterhin dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch offene Abstimmung.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
  10. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
    Jedem Mitglied können maximal zwei weitere Mandate übertragen werden.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
    • a) die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
    • b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
    • c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
    • e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,
    • g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird von den Mitgliedern einzeln gewählt.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
    • dem Kassenwart
  3. Der Vorstand ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem:
    • a) Führung der laufenden Geschäfte
    • b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • d) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und Aufstellen eines Jahresplanes.
  5. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied beruft Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt bei Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Francisceumsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zerbst/Anhalt.

Zerbst, den 28. April 2017